Zur Hausinstallation
gehören alle Anlagenteile vom Wasserzähler bis zur letzten
Entnahmestelle sowohl im Kalt- als auch im Warmwasserbereich. Die
Bestimmungen der Trinkwasserverordnung gelten auch für die
Hausinstallation (§ 8(3)). Jeder Wasserabnehmer ist daher verpflichtet,
Vorsorge zu treffen, dass durch seine Anlage das Trinkwasser in seiner
Eigenschaft als Lebensmittel nicht nachteilig beeinflusst wird (z. B.
ungeeignetes Leitungs-material, unterlassene Wartung und Inspektion der
Anlagen, Stagnation, Errichtung oder Veränderung durch Laien, nicht bestimmungsgemäßer Betrieb).
In der Satzung über
die öffentliche Wasser-versorgung der Mitgliedsgemeinden des Zweck-verbandes
Eislinger Wasserversorgung ist im §15 zur Anlage des Anschlussnehmers
(Hausinstallation) folgendes geregelt:
(1) Für die
ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhal-tung der
Anlage hinter der Absperr-vorrichtung (nach dem Wasserzähler) ist der Anschlussnehmer
verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlageteile einem Dritten vermietet
oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem
verantwortlich. (Abweichungen der Zuständigkeit, z.B. ab
Grundstücks-grenze ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden).
(2) Die Anlage darf
nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer
gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten
Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden.
Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch
den Verband oder ein vom Verband zugelassenes Installationsunternehmen
erfolgen. Der Verband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die
sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso
können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss
genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür
erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Verbandes zu
veranlassen.
(4) Es dürfen nur
Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten
Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle
(z. B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese
Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Anlagen und
Verbrauchsein-richtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer
Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes
oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers
ausgeschlossen sind.
Nach der
Rechtsverordnung "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)" ist deshalb im § 12(1)
festgelegt: "Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften
dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen
sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert
und unterhalten werden."
Als anerkannte Regeln
der Technik gelten insbesondere die einschlägigen Arbeitsblätter des
DVGW-Regelwerkes und die DIN 1988.
§ 12(2) der
AVBWasserV lautet:
"Die Errichtung der Anlage oder wesentliche Veränderungen dürfen
nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis
eines Wasserversorgungs-unternehmen eingetragenes
Installateur-unternehmen erfolgen."
Installateurunternehmen
Diese eingetragenen
Installateurunternehmen besitzen den Installateurausweis mit dem
sie sich als zugelassener Fachbetrieb ausweisen können.
Fragen Sie danach,
denn die Beauftragung eines nicht Berechtigten ist eine
Ordnungswidrigkeit! Nur der Fachbetrieb kann nach o. g. "Technischen
Regeln" arbeiten, er ist gemäß geschlossenem Instal-lateurvertrag
ausdrücklich dazu verpflichtet.
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Instandhaltung und Wartung der Trinkwasseranlage obliegt dem Eigentümer oder Betreiber. Zur Sicherung der
Inspektions- bzw. Wartungszyklen gemäß DIN 1988, Teil 8 -Betrieb der
Anlagen-, ist der Abschluss eines Wartungs-vertrages mit dem
Installations-unternehmen anzuraten. Unter-lassene Wartung an
wartungs-pflichtigen Anlagen begründet ein Mitverschulden im Schadensfall.
Für Rückfragen zur Hausinstal-lation steht der
Installations-beauftragte des Zweckverbandes
Tel.-Nr. 07161 / 98451- 0, zur Verfügung.